Argumentieren (Informatik)
Im Zentralabitur Informatik wird häufig verlangt, dass man eine These / Aussage / Sachverhalt argumentativ analysiert.
Im Vergleich zu Fächern wie Deutsch oder SoWi gelten hier vereinfachte Anforderungen, die hier als "klausurorientierte" Empfehlung dargestellt werden.
klausurtaktische Ziele
- keine Punkte verschenken: Das Notwendige schreiben!
- Zeit sparen:
- nicht zu viel schreiben!
- einfach schreiben!
argumentative Grundstruktur
Um die o.g. Ziele zu erreichen, eignet sich folgende argumentative Grundstruktur:
- ein gutes Argument für die eine Seite
- ein gutes Argument für die andere Seite
- begründete Abwägung der Argumente
- Schlussfolgerung/Empfehlung
Die Argumente stützen sich auf Informationen / Gesetzestexte / Beispiele / eigene (kurze) Analyse.
Beispiel Datenschutz-Aufgabe
Die folgende Aufgabe ist aus der Beispielaufgabe zum Abitur 2018 "Sportfest".
Obwohl von Anfang an bekannt war, dass die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Großleinwänden präsentiert werden sollen, kommt es kurz vor der Veranstaltung zu vereinzelten Beschwerden von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht möchten, dass ihr Name auf den Anzeigetafeln erscheint. Sie argumentieren, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen den Datenschutz handele.
Nehmen Sie Stellung zu der Behauptung, die Anzeigetafeln seien aus der Perspektive des Datenschutzes bedenklich, wenn sie wie geplant eingesetzt werden.
Beispiellösung
Wichtige argumentative Schlüsselwörter sind unterstrichen.
Die Teilnahme an den Wettkämpfen ist freiwillig und die geplante Veröffentlichung der Ergebnisse auf Anzeigetafeln ist bei der Anmeldung zu den Wettkämpfen bekannt. Es kann also bei jeder angemeldeten Person ein Einverständnis vorausgesetzt werden.
Aber auf den Tafeln werden "personenbezogene Daten" aufgeführt (Name, Vorname, Leistung). Das Datenschutzprinzip des "Verbots mit Erlaubnisvorbehalt" verlangt hier eine Erlaubnis der betroffenen Personen. Eine solche Erlaubnis liegt offensichtlich nicht vor.
Deswegen ist die Kritik berechtigt.
Denn die bloße Anmeldung reicht nicht als Einverständniserklärung aus, um die Verbreitung personenbezogener Daten zu rechtfertigen.